Approbation führt zur EG 14?
Erstmalig wurde nun über die neue VKA-Entgeltgruppe der approbierten Psychotherapeuten entschieden.
Die Klägerin, Diplom-Psychologin und seit 1999 als psychologische Psychotherapeutin approbiert, ist im Jugendamt und dort in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle der Beklagten tätig. Unter Geltung des BAT-O vergütete der Beklagte die Klägerin nach der Vergütungsgruppe II. Jedenfalls seit Jahresbeginn 2017 wird die Klägerin nach der Entgeltgruppe (EG) 13 TVöD/VKA bezahlt. Die Klägerin beantragte die Überprüfung ihrer Eingruppierung und die Höhergruppierung nach EG 14 rückwirkend ab Jahresbeginn 2017. Sie meint, infolge der tarifvertraglichen Änderungen seien zum 1.1.2017 die Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- bzw. Jugendpsychotherapeuten einheitlich der EG 14 zugeordnet. Für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sei das Studium der Psychologie nicht ausreichend, eine zusätzliche Ausbildung sei erforderlich. Heilkundliche Tätigkeiten, wie die Erstellung von Gutachten nach § 35a SGB VIII, seien Psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten. Bei krankheitswertigen Störungen dürfe nur ein approbierter Psychotherapeut tätig werden.
Das ArbG Frankfurt/Oder (Urt. v. 8.11.2018 – 7 Ca 1406/17, n. rk.) entschied, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 14 TV EntgO/VKA. Die Erfüllung der hierfür im Besonderen Teil der Entgeltordnung – Beschäftigte in Gesundheitsberufen, Psychologische Psychotherapeutinnen etc. – aufgestellten Voraussetzungen seien nicht dargetan.
Entscheidend soll sein: Erfolgt die psychotherapeutische Tätigkeit in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle zu heilkundlichen Zwecken, sei hierfür eine Approbation erforderlich. Dann übe der Beschäftigte, dem die Tätigkeit übertragen ist, eine entsprechende Tätigkeit i. S. v. Teil B XI 18 EG 14 Entgeltordnung VKA aus. Erfolge die Tätigkeit dagegen zu dem Zweck, soziale Konflikte zu überwinden oder zu sonstigen nicht heilkundlichen Zwecken, sei die Approbation nicht erforderlich und eine entsprechende Tätigkeit i. S. d. einschlägigen Tätigkeitsmerkmals liege nicht vor.
Vergütung für nicht dienstplanmäßige Arbeit bei Freizeitausgleich
Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden, die der Kläger während Rufbereitschaft leistete.
Dieser wird nach EG 5 Stufe 6 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden TV-L vergütet. In das Arbeitszeitkonto können u. a. Überstunden und Rufbereitschaftsstunden eingebucht werden. Für den Kläger gelten montags bis freitags feste Arbeitszeiten. Freitags beginnt seine regelmäßige Arbeitszeit um 7.00 Uhr und endet um 12.30 Uhr. Darüber hinaus wird der Kläger für Rufbereitschaft eingeteilt. Am zugrunde liegenden Feiertag war er von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für Rufbereitschaft eingeteilt. Er wurde für fünf Stunden und 15 Minuten zur Arbeit außerhalb seines Aufenthaltsorts i. S. d. § 7 Abs. 4 TV-L herangezogen, wobei dieser Arbeitseinsatz außerhalb der Regelarbeitszeit lag, wenn es kein Feiertag gewesen wäre. Der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit regelt sich nach § 8 TV-L. Der Kläger erhielt unstreitig die geschuldete Vergütung, seinem Arbeitszeitkonto wurden sechs Stunden als Freizeitausgleich gutgeschrieben.
Er macht nun geltend, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L habe er neben den Zeitzuschlägen auch Anspruch auf Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung.
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 23.10.2018 – 8 Sa 35/18, Rev. eingelegt unter Az. 6 AZR 581/18) entschied, dass das beklagte Land dem Kläger für die geleistete Arbeit eine weitere Zeitgutschrift von fünf Stunden und 15 Minuten schulde, nämlich das in Zeit umgewandelte Entgelt für die geleistete Arbeit. Dies ergebe die Auslegung von § 8 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 TV-L. Danach sei vorliegend davon auszugehen, dass dem Kläger auch bei der Wahl von Freizeitausgleich eine Stundengutschrift für die tatsächlich während der Rufbereitschaft bei seinem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts i. S. d. § 7 Abs. 4 TV-L geleistete Arbeit zustehe.
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Maßgeblich sei, dass die tatsächlich während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit – unabhängig davon, ob Freizeitausgleich gewählt wird oder nicht – zu vergüten ist. In § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L sei hinsichtlich der Zuschläge bestimmt, dass diese „neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung“ geleistet werden. Die Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regel in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG den Ausgleich von Feiertagsarbeit durch entsprechende Freizeit (also Freizeitausgleich) grundsätzlich für vorzugswürdig halten, wie sie dies auch in § 8 Abs. 2 TV-L für Überstunden ausdrücklich geregelt haben. Nehme man an, dass die Tarifvertragsparteien zwei (wirtschaftlich) gleichwertige Optionen zur Wahl stellen wollten, hätte dies auch Folgen für das Verständnis der Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 1 Sätze 1, 2 d) TV-L. Dann sei davon auszugehen, dass hinter der Regelung eines Zuschlags „neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung“ von 35 % bei Freizeitausgleich im Vergleich zu 135 % ohne Freizeitausgleich die Vorstellung steckt, dass auch der Arbeitnehmer, der Freizeitausgleich wählt, auf 235 % Vergütung für die geleisteten Stunden kommt, weil er Vergütung für die geleistete Arbeit (100 %) sowie Freizeitausgleich (100 %) und den niedrigeren Zuschlag von 35 % erhält.
Anordnung von Sonntagsarbeit ist mitbestimmungspflichtig
Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist.
§ 6 Abs. 5 TVöD erlaubt Sonntagsarbeit, der Arbeitgeber muss sie jedoch anweisen. Es bedarf also noch eines Vollzugsaktes. Dann besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats (OVG NRW, Beschl. v. 9.11.2018 – 20 A 526/17.PVL).
Sebastian Günther
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