Out of Office oder back to Office?

Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsrecht und die Arbeitsformen auf den Kopf gestellt (Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200 ff.). Rasant-disruptiv, wenn auch unfreiwillig, haben sich Telearbeit und mobile Arbeit ausgebreitet – und bewährt (Maiß/Hützen, AuA 12/20, S. 969 ff.). Der Gesetzgeber hat bereits mit dem BetriebsrätemodernisierungsG reagiert. Das Mobile ArbeitG (MAG-E, Schiefer, DB 2021, S. 114) steht jedoch aus und ist dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer gefallen. Von den Homeofficefähigen Funktionen werden absehbar 30 bis 60 % außerhalb des Betriebs arbeiten, sodass sich angesichts der „Entbetrieblichung“ (Hanau, NJW 2016, S. 2614) zunehmend neue Rechtsfragen stellen, die hier dargestellt werden sollen.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Babylonische Begriffsvielfalt und Definitionen

Telearbeit ist definiert in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Wenn der Arbeitnehmer zu Hause einen „festen Arbeitsplatz“ mit PC, externem Bildschirm, Tastatur, Maus und Büromöbeln (Schreibtisch, Bürostuhl) eingerichtet hat sowie eine klare Vereinbarungen getroffen ist, liegt Telearbeit vor (Fitting, 30. Aufl. 2020, § 87 Rz. 302). Sie kann vorkommen in zwei Formen:

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

Christina Salo

Christina Salo
Senior HR Expert, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Out of Office oder back to Office?
Seite 14 bis 19
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Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsrecht- und -modelle auf den Kopf gestellt (Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200). Rasant

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Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zum Widerruf einer