Out of Office oder back to Office?

Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsrecht und die Arbeitsformen auf den Kopf gestellt (Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200 ff.). Rasant-disruptiv, wenn auch unfreiwillig, haben sich Telearbeit und mobile Arbeit ausgebreitet – und bewährt (Maiß/Hützen, AuA 12/20, S. 969 ff.). Der Gesetzgeber hat bereits mit dem BetriebsrätemodernisierungsG reagiert. Das Mobile ArbeitG (MAG-E, Schiefer, DB 2021, S. 114) steht jedoch aus und ist dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer gefallen. Von den Homeofficefähigen Funktionen werden absehbar 30 bis 60 % außerhalb des Betriebs arbeiten, sodass sich angesichts der „Entbetrieblichung“ (Hanau, NJW 2016, S. 2614) zunehmend neue Rechtsfragen stellen, die hier dargestellt werden sollen.

1105
 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
Bild: jozefmicic/stock.adobe.com

Babylonische Begriffsvielfalt und Definitionen

Telearbeit ist definiert in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Wenn der Arbeitnehmer zu Hause einen „festen Arbeitsplatz“ mit PC, externem Bildschirm, Tastatur, Maus und Büromöbeln (Schreibtisch, Bürostuhl) eingerichtet hat sowie eine klare Vereinbarungen getroffen ist, liegt Telearbeit vor (Fitting, 30. Aufl. 2020, § 87 Rz. 302). Sie kann vorkommen in zwei Formen:

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

Christina Salo

Christina Salo
HR Expert, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Out of Office oder back to Office?
Seite 14 bis 19
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Herr Dr. Maiß, zunächst einmal sollten wir die Begrifflichkeiten ordnen: Was genau ist eigentlich der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Neue betriebliche Corona-Regeln seit Ende März

Am 18.3.2022 wurde im Bundeskabinett die neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung verkündet. Die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Aktuelle gesetzliche Entwicklungen

Am 27.1.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, die pandemiebedingt eine

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

1 Gesetzliche Regelungen

Bisher gibt es noch keine gesetzliche Definition des Begriffs „Homeoffice“. Allgemein wird darunter jedoch

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Auch die Pandemie begründet jedoch für z. B. einen Beschäftigten einer Risikogruppe (63-Jähriger) oder einen betrieblichen Maskenverweigerer (ArbG

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM

§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und