Babylonische Begriffsvielfalt und Definitionen
Telearbeit ist definiert in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Wenn der Arbeitnehmer zu Hause einen „festen Arbeitsplatz“ mit PC, externem Bildschirm, Tastatur, Maus und Büromöbeln (Schreibtisch, Bürostuhl) eingerichtet hat sowie eine klare Vereinbarungen getroffen ist, liegt Telearbeit vor (Fitting, 30. Aufl. 2020, § 87 Rz. 302). Sie kann vorkommen in zwei Formen:
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Christina Salo
· Artikel im Heft ·
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