Personalvertretung: Zur Eilbedürftigkeit eines Freistellungsbegehrens
Der Gesamtpersonalrat eines bayerischen Studentenwerks beantragte bei dessen Geschäftsführerin die Freistellung zweier seiner Mitglieder zwecks Teilnahme an einem dreitägigen Fortbildungslehrgang. Die beiden Mitglieder sollten auf diese Weise auf ihre künftige Aufgabe als Vertreter des Gesamtpersonalrats im Arbeitsschutzausschuss vorbereitet werden. Die Geschäftsführerin lehnte die Freistellung mit der Begründung ab, eine Weiterbildung könne auch im Haus erfolgen, insbesondere seien sachkundige Angestellte in jeder Sitzung des Ausschusses anwesend, um Fragen der neu berufenen Mitglieder zu beantworten.
Im anschließenden Verfahren vor dem VG Ansbach wurde bis zu dem geplanten Schulungszeitraum kein Verhandlungstermin angesetzt. Der Gesamtpersonalrat beantragte daher wenige Tage vor dem betreffenden Datum den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Verpflichtung der Geschäftsführerin, die Freistellungen zu bewilligen. Dabei berief er sich u. a. darauf, dass der nächstmögliche Seminartermin erst im November, die nächste Ausschusssitzung jedoch schon im Oktober stattfinden würde.
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Das VG lehnte den Antrag ab, der Bayerische VGH wies die sofortige Beschwerde des Gesamtpersonalrats zurück (Beschl. v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238, rk.). Eine Eilbedürftigkeit vermochte der VGH hier nicht zu erkennen. Dem Umstand, dass die nächstmögliche Fortbildung erst nach der nächsten Ausschusssitzung stattfinden würde, maß der Senat kein Gewicht bei. Schon vor dem Freistellungsbegehren hatten die betroffenen Angestellten an mehreren Sitzungen ohne Schulung teilgenommen. Überdies war der Ausschuss bereits durch den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats sachkundig vertreten, da dieser dem Ausschuss lange Zeit angehört hatte.
Beachte: Die Entscheidung ist auf alle Personalvertretungsgesetze übertragbar.
Sebastian Günther
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