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Bild: Наталья Косаревич/ stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Stufenzuordnung – Wiedereinstellung

Der Kläger war zunächst von Juni 2012 bis zum 31.1.2019 als Hausmeister an einer Universität gem. TV-L beschäftigt und erhielt Entgelt aus der Entgeltgruppe 5 Stufe 5. Zum 1.2.2019 wechselte der Kläger in die unmittelbare Verwaltung des beklagten Landes bis zum 15.3.2021. Vom 16.3.2021 bis zum 31.12.2021 sowie vom 1.1.2022 bis zum 31.7.2022folgten weitere befristete Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien. In allen drei Arbeitsverhältnissen war der Kläger jeweils als Hausmeister tätig. Das beklagte Land zahlte ihm durchgehend ein Entgelt aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5. Dann schloss sich nach einer einmonatigen Unterbrechung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum beklagten Land an, ebenfalls als Hausmeister. Der Arbeitgeber bot die Vergütung aus der Entgeltgruppe 5Stufe 3 an.Der Kläger begehrte die Fortsetzung der Vergütung – wie zuvor – in der EntgeltStufe 5. Der Arbeitgeber sah dies anders, denn es entziehe sich seiner Kenntnis, was der vormaligen Zuordnung des Klägers zur Stufe 5 nach seinem Wechsel in die unmittelbare Landesverwaltung zugrunde liege. Ohnehin sei der Arbeitgeber an seine etwaigen vorherigen Ermessensentscheidungen nicht gebunden. Die Stufenzuordnung des Klägers bei seiner Einstellung zum 1.2.2019 sei unter Heranziehung der (Muss-)Regelungen des § 16Abs. 2Satz 2und 3 TV-L erfolgt. Eine Kombination dieser Regelungen sei tariflich nicht vorgesehen. § 16Abs. 2a TV-L sei wegen der Beschäftigungsunterbrechung vor der letzten Einstellung nicht anwendbar.Dies sah das BAG anders (Urt. v. 20.2.2025 – 6 AZR 108/24). War bei der Stufenzuordnung eines Beschäftigten die bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung nach § 16Abs. 2Satz 3TV-L zu berücksichtigen, fließen diese Zeiten auch in die nach einer Wiedereinstellung durch den neuen Arbeitgeber nach § 16Abs. 2Satz 2TV-L erforderliche Ermittlung einer Stufe ein. Die nach § 16Abs. 2Satz 3TV-L berücksichtigten Zeiten sind zu den bei dem neuen Arbeitgeber erworbenen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung hinzuzurechnen. Für die Praxis: Ist nach einer Wiedereinstellung eines Beschäftigten durch denselben Arbeitgeber eine neue Stufenzuordnung erforderlich, sind deshalb, falls eine i. S. d.Protokollerklärung Nr. 3zu § 16Abs. 2TV-L unschädliche Unterbrechung vorliegt, bei der nach § 16Abs. 2Satz 2TV-L vorzunehmenden Stufenzuordnung auch die anerkannten förderlichen Zeiten zu berücksichtigen, sofern sie der Arbeitsleistung des Beschäftigten im neuen Arbeitsverhältnis weiterhin zugutekommen, also die Wiedereinstellung für eine gleichartige Tätigkeit erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Arbeitgeber dann wie bei einem unbefristet eingestellten vergleichbaren Beschäftigten an die bei der Stufenzuordnung nach der ersten Einstellung erfolgte Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung förderlicher Zeiten gebunden.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Stufenzuordnung – Wiedereinstellung

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