Bei einer Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens einbehalten und an den Gläubiger weiterreichen.
Das BAG (Urt. v. 14.10.2021 – 8 AZR 96/20) hatte darüber zu entscheiden, ob durch Bruttoentgeltumwandlung finanzierte Beiträge zu einer Direktversicherung ebenfalls pfändbar sind. Im Urteilsfall wurde die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung erst nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss getroffen. Der Arbeitgeber ließ die Entgeltumwandlung bei der Ermittlung des pfändbaren Anteils außer Betracht. Der Gläubiger begehrte dagegen eine höhere Zahlung unter Berücksichtigung des umgewandelten Betrags.
Das BAG folgte der Ansicht des Arbeitgebers und urteilte, dass Beiträge für die Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung nicht gepfändet werden können. Da der Arbeitnehmer nur sein Recht auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung in Anspruch nimmt und die Beiträge den Betrag von 4 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschritten, liegt keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung vor. Es kommt somit auch auf die Höhe der Beiträge an. Anders könnte der Fall daher zu beurteilen sein, wenn der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung den gesetzlich vorgesehenen Beitrag überschreitet. Diese Frage ließen die Richter jedoch offen.
Sandra Peterson
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