Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BUrlG).
Eine Mitarbeiterin hatte für die Zeit vom 30.11. bis 12.12.2020 Erholungsurlaub beantragt, der ihr gewährt wurde. Am 27.11.2020 verfügte die Kommune die Absonderung bzw. häusliche Isolierung der Klägerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes. Die Klägerin behauptet, ab dem 1.12.2020 habe auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vorgelegen. Allerdings seien Symptome nicht feststellbar gewesen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt sie nicht. Die Isolierungsanordnung endete mit dem 7.12.2020. Die Mitarbeiterin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Gutschrift der fünf Urlaubstage, die in der Quarantänezeit lagen.
Das LAG Köln (Urt. v. 13.12.2021 – 2 Sa 488/21) entschied, dass Quarantäne den Verbrauch von Urlaub nicht hindert. Es besteht ein Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, dabei unterstellte das Gericht zugunsten der Klägerin, dass sie Virusträgerin des Coronavirus war. Dies führt unweigerlich zur Erkrankung. Ein Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit bestand aber nicht. Hätte sie einen Heimarbeitsplatz innegehabt, hätte sie unzweifelhaft von zu Hause aus arbeiten können. Allein durch das behördliche Verbot war ihr die Arbeit in den Geschäftsräumen nicht möglich, da der Kontakt zu anderen Menschen unterbunden werden musste. Die Quarantäneanordnung steht also einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleich.
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Nach Auffassung des Gerichts ist der Tatbestand des § 9 BUrlG eng auszulegen und nicht auf andere Sachverhalte auszudehnen. Insbesondere die individuelle Nutzbarkeit des Urlaubs ist kein Kriterium für eine Nachgewährung. Nicht einmal eine Inhaftierung, die stärkste Einschränkung der Nutzbarkeit des Urlaubs, führt zur Nachgewährung.
Das Gericht ließ die Revision zu, da es auch abweichende Entscheidungen gibt, so z. B. die des LAG Hamm (Urt. v. 27.1.2022 – 5 Sa 1030/21). Die Revision ist beim BAG unter dem Az. 9 AZR 63/22 anhängig.
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