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 Bild: Muin/stock.adobe.com
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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Rechtsprechung zur Bildung von Arbeitsvorgängen

Nach den Entscheidungen des BAG vom 26.4.2023 (4 AZR 275/20) und zuvor vom 9.9.2020 (4 AZR 195/20) war es fraglich, wie die Instanzgerichte auf die Vorgaben des 4. Senats zur Bildung großer Arbeitsvorgänge reagieren würden. Zuletzt hieß es vom BAG: Bei natürlicher Betrachtungsweise ist – in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung – darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Maßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird.

Im Falle von Restauratoren bildete das LAG Köln (17.7.2025 – 6 SLa 152/25; rk.) mehrere kleine Arbeitsvorgänge: praktische Restaurierung am Objekt, präventive Konservierung, Betreuung externer Restaurierungen, Leihverkehr und Ausstellungsbetreuung. Die Arbeitsergebnisse stünden jeweils für sich. Verglichen mit der Aktenbearbeitung mit verschiedenen Aktentypen und ergänzenden Tätigkeiten (nach dem BAG ein einheitlicher Arbeitsvorgang) überrascht die Vorgehensweise des LAG Köln. Denn auch im Falle der Restauratoren besteht keine organisatorische Zäsur.

In einem anderen Fall entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern (17.6.2025 – 5 SLa 191/25; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt) für einen Medientechniker, dass die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Medientechnik, Zuarbeiten für die Neubeschaffung von Medientechnik und die Bearbeitung von Filmaufnahmen drei Arbeitsvorgänge darstellten. Auch hier stellt sich die Frage der Zäsur und die Zufälligkeit der jeweils anfallenden Arbeit.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Rechtsprechung zur Bildung von Arbeitsvorgängen

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