Rechtssichere Betriebsratsvergütung

BGH-Urteil im Fall Volkswagen sorgt für Zeitenwende

Betriebsratsvergütung ist ein delikates Thema. Arbeitgeber wollen Geld sparen, aber gleichzeitig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sicherstellen. Noch komplizierter wird es, wenn die rechtskonforme Betriebsratsvergütung zu bestimmen ist. Der 6. Strafsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.1.2023 strenge Vorgaben gemacht, wann die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern rechtskonform ist. Maßgeblich ist regelmäßig allein die Vergütungsentwicklung der Vergleichspersonen (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Eine hypothetische Betrachtung (§ 78 Satz 2 BetrVG) ist nur noch innerhalb enger Ausnahmen möglich. Das Urteil des BGH werden viele Arbeitgeber zum Anlass nehmen müssen, ihre bisherige Praxis kritisch auf den Prüfstand zu stellen und die Vergütung im Einzelfall anzupassen. Aus diesem Grund stellt der Beitrag vorab die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen der Betriebsratsvergütung dar, um anschließend auf die jüngste Entscheidung des BGH einzugehen. Grundlage sind die vor Kurzem veröffentlichten Urteilsgründe. Abschließend sei aufgezeigt, welche Folgen sich daraus für die Unternehmen wie Betriebsräte ergeben und wie diese rechtskonform und praxistauglich umgesetzt werden können.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Vergütung nach der (richtigen) Vergleichsgruppe

Ausgangspunkt für die Bestimmung einer rechtskonformen Betriebsratsvergütung ist die sog. Vergleichsgruppenbetrachtung (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Danach darf die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern „nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.“

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Dr. Thomas Rothballer

Dr. Thomas Rothballer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Inhaber, Kanzlei Dr. Rothballer, München

· Artikel im Heft ·

Rechtssichere Betriebsratsvergütung
Seite 16 bis 19
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