Rechtssichere Betriebsratsvergütung
Vergütung nach der (richtigen) Vergleichsgruppe
Ausgangspunkt für die Bestimmung einer rechtskonformen Betriebsratsvergütung ist die sog. Vergleichsgruppenbetrachtung (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Danach darf die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern „nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.“
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Thomas Rothballer
· Artikel im Heft ·
§ 78 BetrVG: Das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Gemäß § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder
Die korrekte Bestimmung der Vergütung vollständig freigestellter Betriebsratsmitglieder stellt eine Herausforderung für Unternehmen dar
Die Betriebsverfassung fußt auf dem Ehrenamtsprinzip. Wie ist dieses im deutschen Arbeitsrecht verankert
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass auf die Ergreifung angemessener Maßnahmen aus Bequemlichkeit oder aus Scheu vor Austragung
Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt
Auch vor dem LAG München ging es um die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung zusteht. Der Kläger war zunächst als