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 Bild: Ded Pixto/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Rückforderung Energiepreispauschale (EPP)

Nach § 115 Abs. 1 EStG wird die EPP mit der Veranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. § 115 Abs. 2 EStG schließt dies aus, wenn die EPP nach § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt worden ist. Voraussetzung war ein aktives Dienstverhältnis und die Anwendung der Steuerklassen 1 bis 5. Das FG Münster hat mit Urteil vom 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E entschieden: Der klagende Arbeitgeber zahlte im August 2022 die Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro an seine Arbeitnehmer aus und verrechnete diese mit der Lohnsteuer. Die Lohnsteueraußenprüfung stellte fest, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Deutschland hätten. Das Finanzamt forderte daher die ausgezahlte EPP zurück. Der Arbeitgeber hielt die Auszahlung für rechtmäßig.

Die FG-Richter gaben der Klage statt und hoben den Festsetzungsbescheid auf. Dabei blieb offen, ob die betreffenden Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, da der Arbeitgeber keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben oder Lohnsteuer nicht abgeführt hätte. Der Kläger war gesetzlich verpflichtet an die Arbeitnehmer die EPP auszuzahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und die Anrechnung auf die Lohnsteuer August 2022 vorzunehmen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Arbeitnehmer standen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger und unterlagen der Steuerklasse 1. Anders als vom Finanzamt angenommen ist der Arbeitgeber nicht zu einer Prüfung verpflichtet gewesen, ob die Arbeitnehmer im Sinne des § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllten. Zwar sind zum Bezug der EPP nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG berechtigt. Allerdings fehlt in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG ein Verweis auf § 113 EStG. § 117 EStG setzt für die Auszahlung durch den Arbeitgeber nur ein gegenwärtiges Dienstverhältnis sowie die Anwendung einer Steuerklasse von 1 bis 5 voraus. Das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht war keine Voraussetzung für die Auszahlung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind vom Gesetzgeber u. a. aus zeitlichen Gründen als Zahlstelle eingesetzt worden. Wie die vom Finanzamt angestrebte Rückforderung der ausgezahlten EPP zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen sollte blieb unklar, da die Auszahlung unter Beachtung von § 117 EStG erfolgt ist. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern besteht auch nicht nach § 812 Abs. 1 BGB, da der Kläger keine eigene Leistung erbracht hat. Bei einer angewiesenen Leistung besteht ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Klägers (als Angewiesenem) gegenüber dem Zahlungsempfänger nur dann, wenn letzterer weiß, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung an ihn fehlt. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass eine Rückabwicklung zwischen Staat und Zahlungsempfänger zu erfolgen hat, sofern der Arbeitgeber bei Auszahlung die Vorgaben des § 117 EStG beachtet hat.

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Die Revision beim BFH ist unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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