Ein Pfleger war auf eigenen Wunsch hin bei einem Pflegeheim als selbstständiger freier Mitarbeiter beschäftigt und erhielt ein Honorar, das über dem Entgelt vergleichbarer angestellter Pflegekräfte lag. Im Rahmen einer Prüfung der DRV stellte diese fest, dass es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Anstellungsverhältnis handelt, nicht um eine freiberufliche Zusammenarbeit. Der Pflegeheimbetreiber musste daher Sozialabgaben und Lohnsteuern nachzahlen. Vor dem ArbG versuchte der Arbeitgeber, die Differenz zwischen Honorar und Vergütung angestellter Pflegekräfte zurückzufordern.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
Ausgangssituation
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Problempunkt
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