Sachbezugswerte für das Jahr 2025

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Der Bundesrat hat der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ am 22.11.2024 zugestimmt. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2025 werden auf Grundlage der sich zum 30.6.2024 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bundeseinheitlich angepasst:

  • Überlassung einer Unterkunft: Anstieg von 278 Euro auf 282 Euro pro Monat
  • Freie oder verbilligte Verpflegung: Anstieg von 313 Euro auf 333 Euro pro Monat

Für die jeweiligen Mahlzeiten sind damit folgende Werte zu berücksichtigen:

  • Frühstück (Monat/Tag):69 Euro/2,30 Euro(Vergleichswerte 2024: 65 Euro/2,17 Euro),
  • Mittag- und Abendessen (Monat/Tag):132 Euro/4,40 Euro(Vergleichswerte 2024: 124 Euro/4,13 Euro)

Wird als Sachbezug eine Wohnung zur Verfügung gestellt, ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Beachtung von sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8Abs. 2Satz 12 EStG anzusetzen. Bei im Einzelfall vorliegenden außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Feststellung des ortsüblichen Mietpreises, kann die Wohnung ab 2025 monatlich mit 4,95 Euro (2024: 4,89 Euro) je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 4,05 Euro (2024: 4,00 Euro) bewertet werden.

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Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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· Artikel im Heft ·

Sachbezugswerte für das Jahr 2025
Seite 60
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