Schadensersatz wegen Datenklau

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Ein Unternehmen der IT-Branche beschäftigte seit1.8.2012 einen „Junior Consultant“ der ausschließlich bei zwei Großbanken eingesetzt war. Die Parteien hatten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Der IT-Experte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich am 20.11.2014 zum 31.12.2014. Nach Ausspruch der Eigenkündigung versandte er am 6.12.2014 eine Mail mit diversen Anhängen vom Server seines Arbeitgebers an seinen privaten E-Mail-Account. Seit dem 5.1.2015 arbeitete er – nunmehr als Selbstständiger – bei den beiden Großbanken als IT-Experte. Der frühere Arbeitgeber klagte auf Schadensersatz in einer Größenordnung von 400.000 Euro, weil das Unternehmen die Aufträge der beiden Großbanken verloren hatte. Dadurch seien Gewinne in eingeklagter Höhe verloren gegangen. Die von dem ehemaligen Mitarbeiter entwendeten Daten hätten wichtige und schützenswerte Firmeninterna enthalten, nämlich detaillierte Anleitungen, die sich um das Thema „BladeLogic“ drehten, die Software, für deren Installation und Konfiguration der IT-Experte bei den Banken zuständig war.

Die Klage des IT-Unternehmens war in beiden Instanzen erfolglos (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.5.2018 – 5 Sa 267/17, rk.). Zwar war dem Mitarbeiter eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, da er eine E-Mail mit einer Vielzahl angehängter Dateien aus dem Bestand seines Arbeitgebers an seinen privaten E-Mail-Account transferiert hatte. Jedem Arbeitnehmer ist es aufgrund der dem Arbeitsvertrag immanenten Pflicht zur Rücksichtnahme verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen. Jedoch fehlte es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Dabei unterstellten die Richter, dass das Unternehmen die Aufträge der Großbanken verloren hat, weil der IT-Experte nunmehr als Selbstständiger bei diesen arbeitet. Entscheidend war jedoch, dass der Mitarbeiter keine Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung hatte, nachdem sein bisheriges Arbeitsverhältnis endete. Haben die Vertragsparteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann der Arbeitnehmer sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. Er darf allerdings nur die Informationen verwendenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt. Er ist nicht berechtigt, sein redlich erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien, in denen Knowhow verkörpert ist, aufzufrischen und zu sichern. Jedoch genügte der Vortrag des Unternehmens, dass in den entwendeten Dateien Geschäftsgeheimnisse enthalten waren nicht, um den geltend gemachten Schadensersatz begründen zu können. Der Mitarbeiter verfügte über einen Hochschulabschluss B. A. in Informatik. Er war als Arbeitnehmer des klagenden Unternehmens über zwei Jahre ausschließlich mit der Software „BladeLogic“ befasst.

Dem Gericht erschloss sich nicht, dass der Mitarbeiter ohne die weitergeleiteten Dateien nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Auftrag bei den zwei Großbanken durchzuführen. Er war kein Neuling oder Anfänger mehr, als er seine selbstständige Tätigkeit aufnahm. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Weiterleitung der Dateien um einen verbotenen Geheimnisverrat nach § 17 UWG handelte, erkannten die Richter nicht.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Redaktion (allg.)

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Schadensersatz wegen Datenklau
Seite 726
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