Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Nachweisgesetz
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 NachwG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Textform über die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs zu informieren. Diese Angabe kann auch durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge ersetzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 NachwG). Fraglich ist, welche Ansprüche der Arbeitnehmer bei Verletzung der Informationspflicht hat und ob sich daraus ein Schadensersatzanspruch ableiten lässt. Darüber stritten die Parteien vor dem LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 3.2.2025 – 9 Sa 34/24).
Die Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse vom 1.6.2021 bis 14.11.2022 für die Beklagte tätig. Der Arbeitsvertrag regelte den Urlaubsanspruch nicht, enthielt jedoch einen umfassenden Verweis auf die Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, u. a. den Manteltarifvertrag (MTV). Dieser regelte die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs. Außerdem enthielt er eine Ausschlussfrist, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und andernfalls verfallen. Die Klägerin hatte während der Zeit ihrer Beschäftigung keinen Urlaub genommen und machte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst im Mai 2023 die Abgeltung von 36 Urlaubstagen geltend.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin berief sich darauf, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist treuwidrig sei und dass ihr außerdem Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Nachweisgesetz zustünden, da die Urlaubsdauer im Arbeitsvertrag nicht geregelt war. Beide Argumente überzeugten das Gericht nicht. Ein treuwidriges Verhalten der Arbeitgeberin konnte nicht festgestellt werden. Aber auch ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz schied aus. Denn der Arbeitsvertrag verwies umfassend auf den MTV-Zeitarbeit, der die Urlaubsdauer regelt. Der Schadensersatzanspruch scheiterte ebenfalls. § 2 Abs. 1 Nr. 11 NachwG dient dazu, die Klägerin darüber zu informieren, welche Urlaubsansprüche ihr im laufenden Arbeitsverhältnis zustehen. Dagegen zielt die Vorschrift nicht darauf ab, die im Falle der Nichtinanspruchnahme von Urlaub zustehenden Urlaubsabgeltungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Über das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Nichtinanspruchnahme des Urlaubs müsse der Arbeitgeber nicht informieren. Bei einem unterstellten aufklärungsgerechten Verhalten sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Urlaub in natura in Anspruch genommen hätte. Abgesehen davon wäre ein unterstellter Schadensersatzanspruch wegen Versäumung der Ausschlussfrist verfallen.
Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BAG zu.
