Unwirksame Probezeitkündigung wegen widersprüchlichem Verhalten
Ein Wirtschaftsjurist war seit dem 15.6.2023 bei einer Rückversicherung in der Abteilung Recht/Compliance beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Abteilungsdirektor und Dienstvorgesetzter des Juristen war Herr U. Diesem ist Prokura erteilt und er ist als Führungskraft für Personalfragen in der Abteilung Recht/Compliance zuständig und hat sowohl den Anstellungsvertrag als auch die nun streitgegenständliche Kündigung als Linksunterzeichner unterschrieben. Am 17.11.2023, also im sechsten Monat der Probezeit fand ein Jour fixe statt, in dem die im Laufe der Woche anstehenden Arbeiten besprochen wurden. Nach Ende dieses Jour fixe kam Herr U. in das Büro des Klägers und erklärte ihm, dass er noch eine Sache vergessen hätte. Er habe über seinen Workflow die Anfrage von der Personalabteilung erhalten, ob der Mitarbeiter mit Blick auf die Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig hat Herr U. dann zu dem Kläger gesagt: „Das tun wir natürlich.“ Dennoch sprach die Versicherung nach Anhörung des Betriebsrats am 8.12.2023 die ordentliche Probezeitkündigung zum 22.12.2023 aus.
Während die erste Instanz die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage abwies, war die Berufung des Klägers erfolgreich. Die Kündigung erwies sich als treuwidrig und war daher nach § 242 BGB nichtig. Eine Kündigung verstößt nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, also insbesondere, wenn sie in der sechsmonatigen Wartezeit oder in der Probezeit ausgesprochen wird. Ein typischer Anwendungsfall einer treuwidrigen Kündigung ist ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, wenn der Kündigende sich damit in unvereinbaren Gegensatz zu seinem früheren Verhalten setzt. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklärt, dieser brauche nicht mit einer Kündigung zu rechnen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er ihm kurz darauf kündigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber auf einen erst nachträglich entstandenen sachlichen Grund berufen kann. Hier hatte die Anfrage der Personalabteilung bei Herrn U. gerade der Klärung der Frage gedient, ob sich der Kläger in der Probezeit bewährt hat. Herr U. ist auch kein „normaler Vorgesetzter“ ohne Personalentscheidungskompetenzen, sondern unstreitig als Führungskraft für Personalfragen in der Abteilung Recht/Compliance zuständig sowie Prokurist. Nachdem die Beklagte keine Vorfälle vorgetragen hat, die sich nach dem Jour fixe am 17.11.2023 zugetragen haben und aufgrund deren sie ihre Einschätzung zur Eignung des Klägers revidieren musste, war die Probezeitkündigung unwirksam (LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2025 – 3 SLa 317/24 rk.).
