Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten
Das Sächsische FG hatte sich mit der zutreffenden Berücksichtigung von Familienheimfahrten zu beschäftigen (Urt. v. 15.5.2024 – 8 K 1068/23). Im Urteilsfall ging es um die Anzahl der durchgeführten Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Als Werbungskosten wurden die Aufwendungen für 43 Fahrten zu jeweils 396 km der einfachen Entfernung angesetzt, die mit der Bahn erfolgt seien. Der Anforderung des Finanzamt Belege zum Nachweis zu erbringen, kam der Steuerpflichtige nicht nach. Daher blieben die geltend gemachten Aufwendungen für die Familienheimfahrten seitens Finanzamts als Werbungskosten insgesamt unberücksichtigt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Im Rahmen der Klage machte der Steuerpflichtige dann geltend, dass die Familienheimfahrten tatsächlich nicht mit der Bahn, sondern über Mitfahrgelegenheiten erfolgt seien.
Belege gäbe es keine, da die Fahrten jeweils bar bezahlt worden seien. Die Klage war insoweit erfolgreich, als das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nicht berücksichtigt hatte. Aufgrund des neu bekannt gewordenen Umstands der bar bezahlten und somit belegmäßig nicht nachweisbaren Aufwendungen vertraten die FG-Richter die Ansicht, dass die Familienheimfahrten im Wege der Schätzung zu berücksichtigen seien. Die Richter schätzten zwei Fahrten pro Monat für zehn Monate (wegen Urlaub und arbeitsfreier Tage). Die Voraussetzungen für die Schätzung von Werbungskosten nach § 162 AO wurden aufgrund der fehlenden Belegbarkeit als erfüllt angesehen. Dass sich die Buchungen der Mitfahrgelegenheiten über eine App mehr als ein Jahr nach den durchgeführten Fahrten nicht mehr nachweisen lässt, hielt das FG für nachvollziehbar. Den Vorwurf der fehlenden Beweisvorsorge z. B. durch das Anfertigen von Bildschirmfotos während des Buchungsvorgangs der Mitfahrgelegenheiten musste der Steuerpflichtige dennoch gegen sich gelten lassen. Daher war bei der Durchführung der Schätzung zu berücksichtigen, dass keine Besserstellung des Steuerpflichtigen, der einen Schätzungsanlass verursacht hat gegenüber einem Steuerpflichtigen, der ordnungsgemäße Belege für seine Werbungskosten vorhält, erfolgen soll. Die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten wurde daher in verringertem Umfang berücksichtigt.
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Bei der Geltendmachung von Fahrtkosten für Familienheimfahrten im Rahmen von Werbungskosten trifft den Steuerpflichtigen die Feststellungslast. Er muss nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tatsächlich entstanden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Finanzamt berechtigt, die geltend gemachten Aufwendungen abzulehnen. Im Streitfall ergab sich durch den neu erkannten Umstand von Mitfahrgelegenheit statt Bahn, eine andere Situation, da der neue Vortrag, die Fahrten als Mitfahrer gegen Barentlohnung durchgeführt zu haben, für das FG glaubhaft erschien. Insoweit erfolgte ausnahmsweise eine Schätzung der Anzahl der Familienfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
