Scheinselbstständigkeit vermeiden

Was müssen Unternehmen beachten?
Die Beschäftigung von externen Beratern, sog. Freelancern, aber auch von Mitarbeitern in neuen Erwerbsformen (Contentblogging, Crowdworking) bringt viel Flexibilität für Unternehmen, birgt aber auch Risiken. Diese Beschäftigungsformen stehen im Blickpunkt der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, sei es bei Betriebsprüfungen oder in Statusfeststellungsverfahren. Während die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung klare Konturen zeigt, gibt eine aktuelle Entscheidung des BAG, die den Beschäftigten ein größeres Risiko zuweist, Anlass zu einem Überblick.
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 Bild: Farknot Architect/stock.adobe.com
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1 Abgrenzung: Selbstständiger oder Arbeitnehmer?

Die Rechtsprechung greift auf bewährte Kriterien bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis sowie selbstständiger Leistungserbringung zurück: Während ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert bleibt und dessen Weisungen unterworfen ist, ist ein Selbstständiger weitestgehend persönlich unabhängig. Er wählt Arbeitszeit, -umfang sowie -reihenfolge selbst und kann eigenes Personal einsetzen (vgl. dazu im Detail auch Kaiser/Gamze, AuA 5/20, S. 272 ff., in diesem Heft).

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Greta Luise Groffy

Greta Luise Groffy
Rechtsanwältin, Esche Schümann Commichau, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Scheinselbstständigkeit vermeiden
Seite 276 bis 279
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Body Teil 1

Rechtsprechungsüberblick

Sozialversicherungspflicht einer ambulanten Krankenpflegerin (BSG, Urt. v. 19.10.2020 – B 12 R 17/19)

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In vielen Fällen ist es zweifelhaft, ob beschäftigte Personen als Angestellte oder als z. B. freie Mitarbeiter anzusehen sind. Um diese

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Ausgangslage

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