Das FG Sachsen-Anhalt hat sich im Beschluss vom 14.6.2021 (3 V 276/21) mit der Frage beschäftigt, ob die Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte zu Arbeitslohn führt. Auslöser für die Schenkung waren strategische Erwägungen die Unternehmensfortführung betreffend. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wollte ein Gesellschafter-Ehepaar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie umsetzen. Zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs der Regelung übertrug das Ehepaar die überwiegenden Anteile auf den gemeinsamen Sohn und daneben an fünf leitende Angestellte der GmbH einen Anteil von je 5,08 %. Nach Ansicht des Finanzamts führte der Anteilsübertrag an die leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Das FG folgte dieser Einordnung als Arbeitslohn aus verschiedenen Gründen nicht: Der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag beinhaltete keinen Grund für die Übertragung, noch wurde eine Gegenleistung vereinbart, noch wurde ein Hinweis auf den Charakter einer Vergütung für in der Vergangenheit bereits geleistete bzw. zukünftig noch zu leistende Tätigkeiten aufgenommen, ebenso wie keine Haltefrist für die Anteile geregelt wurde. Vielmehr sollte die Übertragung der Anteile „vorbehalt- und bedingungslos“ erfolgen. Die Motivation für die Schenkung der Anteile wurde in der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens durch eine Nachfolgeregelung gesehen, somit als auf strategischen Erwägungen beruhend und damit als eine Sonderrechtsbeziehung, die losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und dem folgend nicht zu Arbeitslohn führt.
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Sandra Peterson
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