Schwerbehinderung: Arbeitgeber muss Teilzeitweiterbeschäftigung ermöglichen
Die Klägerin war beim Land Berlin als Pförtnerin mit 24,25 Wochenstunden beschäftigt. Mit einem GdB von 50 ist sie als schwerbehindert anerkannt. Zwischen 2010 und 2015 war sie pro Kalenderjahr deutlich über sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Ein ärztliches Gutachten attestierte ihr eine Belastbarkeit für 19 Wochenstunden. Mit Bescheid vom 1.7.2015 wurde ihr eine unbefristete Teilerwerbsminderungsrente gewährt. Das Land Berlin erklärte daher zum 31.7.2015 das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs.2 Satz 1 TV-L für beendet.
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