Selbstständige Leistungen
Das BAG (Urt. v. 20.8.2025 – 4 AZR 305/24) bestätigte die Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungsamt in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Entscheidend war, dass sich die Tätigkeit seit 2018 durch die Einführung eines Smartphones so verändert hatte, dass eine neue Eingruppierungsprüfung zwingend war. Das Gerät ersetzte das frühere Handerfassungsgerät und erweiterte den Aufgabenbereich, da der Beschäftigte nun eigenständig Normen auswählt, Daten vollständig erfasst und Vorschläge zur Ahndung macht.
Das BAG folgte dem LAG Berlin-Brandenburg, dass der Kern der Tätigkeit – die Streifengänge – einen einheitlichen Arbeitsvorgang (95 %) darstellen. Während der Kontrollgänge müsse der Beschäftigte flexibel und situationsabhängig handeln, weil jeder Sachverhalt andere Maßnahmen erfordere. Eine organisatorische Trennung verschiedener Teilaufgaben finde nicht statt.
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Der Mitarbeiter benötige – so das BAG – Kenntnisse aus zahlreichen ordnungsrechtlichen Bereichen, müsse verschiedene Rechtsgrundlagen anwenden und sowohl präventiv als auch repressiv tätig werden. Die Vielzahl der Rechtsgebiete rechtfertige die Bewertung als „gründlich und vielseitig“. Der Beschäftigte habe zudem regelmäßig Ermessensentscheidungen zu treffen (Gefahrenabwehr, Ordnungswidrigkeiten, Identitätsfeststellungen, Platzverweise). Diese Entscheidungen verlangten die Abwägung unterschiedlicher Faktoren und die Entwicklung eigener Lösungen – also die erforderliche „geistige Initiative“.
Das BAG stellte klar: Es komme nicht darauf an, wie häufig selbstständige Leistungen tatsächlich anfallen – entscheidend ist, dass die Tätigkeit die Fähigkeit dazu jederzeit verlangt.
