Sozialpartnerverhandlungen im „New Normal“

Erfahrungen, Learnings, Ableitungen und rechtlicher Rahmen

Es existiert eine fast unüberschaubare Anzahl von Beiträgen, Forschungen und Studien zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie und zu „New Normal“,„New Work“ oder „Future of Work“. Ein relevanter Aspekt ist dabei bislang weniger beleuchtet worden: Wie hat eigentlich die Interaktion zwischen Arbeitgebern und ihren Beratern mit betrieblichen Sozialpartnern in der Corona-Zeit funktioniert? Sind virtuelle oder hybride Verhandlungen und Beschlussfassungen auch ein Erfolgsmodell für die Zukunft? Was sind Hemmnisse, was sind Promotoren? Wie sieht der rechtliche Rahmen aus? Und welche Schlüsse lassen sich hieraus für die Zukunft der Sozialpartnerschaft ziehen?

1105
 Bild: zenzen/stock.adobe.com
Bild: zenzen/stock.adobe.com

Rechtlicher Rahmen

Mit Beginn der Corona-Pandemie sahen sich der Gesetzgeber und vor allem Arbeitgeber, Sozialpartner und Berater mit der Frage konfrontiert, auf welcher belastbaren rechtlichen Grundlage Sozialpartnerschaft überhaupt ausgeübt werden kann, wenn Homeoffice und damit einhergehend Formen der virtuellen Zusammenarbeit plötzlich nahezu die einzige mögliche Art der Zusammenarbeit waren, andererseits aber das tradierte BetrVG in der damaligen Fassung eine physische Zusammenkunft zu Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen erforderte.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Ingo Schöllmann

Ingo Schöllmann
Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

Dietmar Welslau

Dietmar Welslau
Ass. iur., Strategieberater, Bonn

· Artikel im Heft ·

Sozialpartnerverhandlungen im „New Normal“
Seite 32 bis 36
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LAG Berlin Brandenburg (Beschl. v. 14.4.2021 – 15 TaBVGa 401/21, rk.) stritten die Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Betriebsratssitzungen mittels

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Video- und Telefonkonferenzen des Wahlvorstands

Wie schon bei der Reform des BetrVG für den Betriebsrat wurde bei der Reform der WO

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt zur Sprecherausschusswahl sind nach § 3 Abs. 1 SprAuG alle leitenden Angestellten (LA)

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Zunächst stellt sich – nicht nur für den Arbeitgeber – die Frage, ob die Wahl überhaupt wirksam ist. War sie