Die Betriebsparteien hatten in einem Sozialplan zum Ausgleich von Nachteilen infolge der Werksschließung Abfindungszahlungen vereinbart, die sich nach der Formel „Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatseinkommen × Faktor“ bemessen. Dabei war der Faktor abhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers gestaffelt zwischen 0,15 und 0,95. Der Sozialplan war in der Einigungsstelle abgeschlossen worden, in der auch eine Betriebsvereinbarung über eine Klageverzichtsprämie „unterzeichnet“ wurde (BV Klageverzichtsprämie). Darin war geregelt, dass Mitarbeiter, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, eine höhere Abfindung erhalten.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan
Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den
Problematik
Das Szenario ist allen Arbeitgebern bekannt: Es existieren immer Arbeitnehmer, die häufiger krankheitsbedingt fehlen als alle anderen
Problempunkt
Wenn ein Arbeitgeber einen Personalabbau in größerem Umfang beabsichtigt, muss er im Hinblick auf die Abstimmung mit dem
1 Planungs- und Vorbereitungsphase
Regelmäßig gliedert sich eine Um- bzw. Restrukturierung in eine Planungs- und Vorbereitungsphase, eine
1 Ausgangslage
Bei dieser Beendigungslösung vereinbaren Unternehmen und Mitarbeiter im Aufhebungsvertrag ein insolvenzsicheres Wertguthaben, der
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ob bei einem reinen Personalabbau eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vorliegt und dieser somit