Die Betriebsparteien hatten in einem Sozialplan zum Ausgleich von Nachteilen infolge der Werksschließung Abfindungszahlungen vereinbart, die sich nach der Formel „Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatseinkommen × Faktor“ bemessen. Dabei war der Faktor abhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers gestaffelt zwischen 0,15 und 0,95. Der Sozialplan war in der Einigungsstelle abgeschlossen worden, in der auch eine Betriebsvereinbarung über eine Klageverzichtsprämie „unterzeichnet“ wurde (BV Klageverzichtsprämie). Darin war geregelt, dass Mitarbeiter, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, eine höhere Abfindung erhalten.
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Dr. Claudia Rid

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Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Die Klägerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen als
Problempunkt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und eines darin erklärten Klageverzichts.
Der Kläger war bei der