Die Betriebsparteien hatten in einem Sozialplan zum Ausgleich von Nachteilen infolge der Werksschließung Abfindungszahlungen vereinbart, die sich nach der Formel „Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatseinkommen × Faktor“ bemessen. Dabei war der Faktor abhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers gestaffelt zwischen 0,15 und 0,95. Der Sozialplan war in der Einigungsstelle abgeschlossen worden, in der auch eine Betriebsvereinbarung über eine Klageverzichtsprämie „unterzeichnet“ wurde (BV Klageverzichtsprämie). Darin war geregelt, dass Mitarbeiter, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, eine höhere Abfindung erhalten.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger ist bereits seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Werksschließung
Anlässlich der Betriebsstilllegung schlossen die Betriebsparteien einen Sozialplan zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, der bei
Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan
Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den
Problempunkt
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Die Klägerin war
Herausforderung für HR und Unternehmensleitung
Die Dotierung des Sozialplanvolumens stellt HR-Verantwortliche regelmäßig vor große