Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung
Im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Abzug von Unterkunftskosten auf 1.000 Euro monatlich begrenzt. Der BFH hat mit Urteil vom 29.7.2025 (VI R 4/23) entschieden, dass separat entstehende Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die eigentliche Unterkunft als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Der Kläger hatte eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung begründet, in deren Rahmen er eine Zweitwohnung für monatlich über 1.000 Euro gemietet hat. Neben dem Mietvertrag für die Wohnung schloss er zusätzlich eine zeitlich an den Mietvertrag für die Wohnung gebundenen Vertrag über einen Stellplatz ab. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug der 1.000 Euro monatlich für die Mietwohnung, lehnte den Abzug der Kosten für den Stellplatz mit Verweis auf den durch den Mietzins für die Wohnung bereits ausgeschöpften Höchstbetrag aber ab. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage wurde von FG und BFH bestätigt. Beide Instanzen ließen den Abzug der Stellplatzkosten zu, da die Aufwendungen dafür nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes erfolgen. Soweit notwendig (Parkplatzsituation vor Ort), sind sie als Werbungskosten abziehbar.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten nicht entscheidend. Unabhängig davon, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen eigenen Mietvertrag, ggf. sogar von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.
