Steueränderungsgesetz
Am 10.9.2025 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Der Gesetzesentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags wurde abschließend am 4.12.2025 beschlossen. Das Gesetz wurde von Bundestag und Bundesrat am 22.12.2025 verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2025 I Nr. 363).
- Typisierung von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG):
Als Folge der höchstrichterlichen Ablehnung (BFH, Urt. v. 9.8.2024 (VI R 20/21) der im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Rz. 112) enthaltenen Typisierung von notwendigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland – Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten – und der, aus Sicht der Finanzverwaltung, praktisch nicht durchführbaren von den BFH-Richtern geforderten Einzelfallprüfung, wird der Höchstbetrag bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gesetzlich mit monatlich 2.000 Euro festgeschrieben. Damit liegt der Betrag doppelt so hoch wie der im Fall einer inländischen doppelten Haushaltsführung geltende Höchstbetrag für Unterkunftskosten. Der Betrag von 2.000 Euro gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder die Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland vom Dienstherrn für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.
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- Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG):
Der BFH hatte mit Urteil vom 27.3.2024 (VI R 5/22) entschieden, dass nach der geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Ausreichend sollte sein, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelte. Mit dieser Rechtsprechung war zwar nicht die Inanspruchnahme des 110 Euro-Freibetrags, aber doch die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Zuwendungen, die bei geselligen Veranstaltungen mit ausgewähltem Teilnehmerkreis zufließen möglich, also z. B. auch bei reinen Führungskräftetreffen. Aufgrund der steuerlichen Pauschalierung war die Sozialversicherungsfreiheit der pauschal versteuerten Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung verbunden. Mit der gesetzlichen Formulierung wird die Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen wieder auf Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen, bei denen die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht, eingeschränkt. Damit wird praktisch die vor dem BFH-Urteil angewandte Praxis wiederhergestellt, nach der sowohl für die Anwendung des 110 Euro-Freibetrages als auch für die vorteilhafte Lohnsteuerpauschalierung mit Sozialversicherungsfreiheit das Offenstehen der Veranstaltung für alle Beschäftigten des Betriebs bzw. Betriebsteils erforderlich ist.
- Anhebung der Pendlerpauschale auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer der Entfernung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
