Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Vergütungen bis zur Höhe von 2.400 Euro für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steuerfrei. In eindem durch das FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatten Fahrer an weniger als zwölf Stunden pro Woche gearbeitet und damit nebenberuflich für eine in der Altenhilfe tätige gemeinnützige Einrichtung im Bereich der teilstationären Tagespflege ältere pflegebedürftige Menschen an ihrer Wohnung abgeholt und zur Tageshilfe gebracht bzw. abgeholt. Die Fahrer hatten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von max. 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich erhalten. Die Klägerin, eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ging von einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG aus. Das Finanzamt hingegen wollte nur einen Freibetrag nach § 3 Nr. 26a i. H. v. 700 Euro gewähren.
Das FG stufte die Bezahlung als nach § 3 Nr. 26 steuerfrei ein. Die Vorschrift sei aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege eingeführt worden. Sie komme hier zur Anwendung, weil sich die Tätigkeit der Fahrer nicht in der reinen Beförderung erschöpfe, sondern die Pflege alter Menschen enthalte. Das umfasste sämtliche persönlich zu erbringenden Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Dazu gehöre auch die Hilfe zur Mobilität. Wenn ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg helfe, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 8.3.2018 – 3 K 888/16).
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Rainer Kuhsel

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