Stufenzuordnung: Anrechnung von Referendarszeiten bei Lehrkräften

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Der Kläger hatte vor seiner Ernennung zum Studienreferendar für das Lehramt an Gymnasien in der Zeit vom 8.9.2011 bis zum 31.1.2012 als Vertretungslehrer im Saarland gearbeitet. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung trat er vom 1.2.2014 bis zum 7.9.2014 erneut in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Saarland ein. Der Kläger wurde nach Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 (TV-L) vergütet. Ab dem 12.9.2014 war der Kläger angestellter Lehrer des Landes Baden-Württemberg mit Vergütung nach EG 13, Stufe 1. Er vertrat die Auffassung, er wäre zu diesem Zeitpunkt bereits nach Entgeltstufe 2 zu vergüten gewesen.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Stufenzuordnung: Anrechnung von Referendarszeiten bei Lehrkräften
Seite 158
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