Stufenzuordnung: Berufserfahrung und Diskriminierung

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 Bild: Andreas Gruhl/stock.adobe.com
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Die Parteien stritten über die Stufenzuordnung der Klägerin. Diese war als Erzieherin bis 2005 Angestellte des Landes Berlin. Zum 1.2.2005 wechselte sie infolge eines Betriebsteilübergangs ihrer Kindertagesstätte in ein Arbeitsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber. Seit dem 1.2.2013 ist sie wieder beim Land Berlin beschäftigt. Hier erhielt sie unmittelbar Vergütung nach Entgeltstufe 2, da die Berufserfahrung bei dem privaten Arbeitgeber als einschlägig anerkannt wurde. Das ging der Klägerin aber nicht weit genug.

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Stufenzuordnung: Berufserfahrung und Diskriminierung
Seite 347
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Body Teil 1

Die Beklagte hatte den Kläger bei seiner Einstellung der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TVöD zugeordnet. Der Kläger sah dies anders und

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Body Teil 1

Der Kläger war zunächst von Juni 2012 bis zum 31.1.2019 als Hausmeister an einer Universität gem. TV-L beschäftigt und erhielt Entgelt aus

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Body Teil 1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Berufserfahrung zwecks Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe. Zunächst war sie in den Jahren

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Body Teil 1

Der Arbeitgeber ordnete den Kläger der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 zu. Der Kläger verlangte hingegen, ihn nach § 16 Abs. 2Satz 4 TV-L

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Body Teil 1

Der Kläger war zunächst bis zum 31.1.2019 Hausmeister bei einer Berliner Universität, sodann ab dem 1.2.2019 bis zum 31.7.2022 (ebenfalls

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Body Teil 1

Die Klägerin, die bereits zuvor als Lehrerin tätig war, ist seit 20.8.2014 beim beklagten Land Berlin als Lehrerin beschäftigt und wird