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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Sturz auf der Treppe im Homeoffice
Befindet sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg von den Wohnräumen in der vierten Etage in sein Arbeitszimmer in der dritten Etage und stürzt dabei die Treppe hinunter, soll nach einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.11.2020 (L 17 U478/19, Rev. eingelegt) kein Arbeitsunfall i. S. d § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorliegen.
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