In dem durch das LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Urt. v. 21.3.2023 – 3 U 66/21) ging es um die Frage, ob ein Sturz während eines Firmenlaufs als Arbeitsunfall gewertet werden kann. Die betroffene Arbeitnehmerin nahm als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Kollegen ihres Unternehmens an dem einmal jährlich stattfindenden Berliner Firmenlauf teil. Kurz nach dem Start stürzte sie. Die danach eingeschaltete Unfallkasse lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Auch das Gericht war der Auffassung, dass hier kein Arbeitsunfall vorliegt. Grundsätzlich muss ein innerer Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit vorliegen. Dazu genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber die zum Unfall führende Maßnahme gemeinsam mit dem Betriebsrat organisatorisch dem betrieblichen Gesundheitsmanagement oder der betrieblichen Gesundheitsförderung zuordnet und finanziell unterstützt. Der Firmenlauf sei keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, sondern eine Großveranstaltung mit Volksfestcharakter. Diese stand auch Freizeitteams offen. Die Veranstaltung war als solche nicht geeignet, den betrieblichen Zusammenhang gezielt zu fördern. Es sei jedenfalls unbeachtlich, dass der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Laufshirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt hatte.
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Rainer Kuhsel
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