Tarifliche Eingruppierung: Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers, der seit 1990 als Sachbearbeiter für Bauleitplanung bei einer Verbandsgemeinde tätig ist. Er wird nach Entgeltgruppe 9c TVöD-V vergütet und er verlangt rückwirkend seit 1.9.2019 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11. Der Kläger argumentierte, seine Aufgaben seien komplexer geworden, er arbeite selbstständig, fertige Bebauungspläne, Satzungen und Verträge eigenständig und trage erhebliche Verantwortung. Zudem erfordere seine Tätigkeit fundierte Kenntnisse zahlreicher Gesetze und umfangreiche planerische sowie rechtliche Expertise.
Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger führe überwiegend koordinierende Tätigkeiten aus, arbeite fremdbestimmt und nutze externe Planungsbüros. Mustervorlagen würden verwendet, sodass keine besondere Schwierigkeit im Tarifsinn vorliege. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da der Kläger die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „besondere Bedeutung“ nicht substantiiert dargelegt habe. Für Entgeltgruppe 11 müssen diese Merkmale kumulativ erfüllt sein und sich deutlich von der Normaltätigkeit der Entgeltgruppe 9c abheben.
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 18.6.2024 – 6 Sa 239/23; rk.) bestätigte die Entscheidung: Zwar erfülle der Kläger die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c (gründliche, umfassende Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen, besondere Verantwortung), doch fehle der Nachweis für eine erhebliche qualitative Steigerung. Pauschale Hinweise auf gestiegene Anforderungen und jahrzehntelange Erfahrung genügen nicht. Auch die behauptete besondere Bedeutung sei nicht belegt, da die rechtliche Verbindlichkeit von Plänen durch Gemeindebeschlüsse entsteht und der Kläger unter einem Fachbereichsleiter arbeitet.
