Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung wegen Diebstahls
Der Kläger war als Kommissionierer im Frischebereich eines Großhandelslagers beschäftigt, in dem mehr als 400 Arbeitnehmer arbeiten. Im Frischebereich wird auch sonntags gearbeitet, wohingegen im Bereich des Trockensortiments, zu dem auch Spirituosen gehören, sonntags nicht gearbeitet wird und die Beleuchtung ausgeschaltet ist. Das Unternehmen stellte fest, dass immer wieder Getränke und Spirituosen fehlten. Deswegen beauftragte es Mitarbeiter, die Gänge im Bereich des Trockensortiments zu kontrollieren und montierte eine versteckte Kamera, die sich in Zeiten, in denen im Trockensortiment nicht gearbeitet wird, bei Bewegungen einschaltet. Um zu einem Getränkeautomaten zu gelangen, muss man den Bereich des Trockensortiments passieren. Der Kläger wurde dabei gefilmt, wie er zusammen mit einem Kollegen durch den abgedunkelten Gang des Trockenbereichs ging und sich bückte. An dieser Stelle waren bodennah Collies mit Jägermeisterfläschchen gelagert. Der Arbeitgeber stellte fest, dass ein Collie aufgerissen war und zwei Fläschchen fehlten. Der Betriebsleiter konfrontierte den Kläger mit dem Vorwurf, sich die Fläschchen angeeignet zu haben, was der Kläger bestritt. Sodann hörte das Unternehmen den Betriebsrat zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Dieser gab keine Stellungnahme ab. Im sich anschließenden Rechtsstreit begründete der Arbeitgeber die Kündigung mit dem Tatvorwurf des Diebstahls, hilfsweise dem dringenden Tatverdacht. Die Beklagte legte u. a. Screenshots der Videoaufnahmen vor und bot Beweis durch Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen an. Die Beklagte unterlag in dem Kündigungsrechtsstreit.
Das LAG Nürnberg (Urt. v. 8.12.2020 – 7 Sa 226/20, rk.) sah es nicht als bewiesen an, dass der Kläger einen Diebstahl begangen hatte. Eigentums- und Vermögensdelikte des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers stellen regelmäßig einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Das Unternehmen konnte aber keine Tatzeugen zur Beweisführung anbieten und die Screenshots und die Videoaufzeichnungen hat das Gericht nicht verwertet. Der Kläger hatte der Verwertung widersprochen. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht überwog das Interesse der Beklagten an der Auswertung der Daten. § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG rechtfertigt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat, die Verwertung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers am Ausschluss der Verwertung nicht überwiegt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Das Gericht sah die Installation der verdeckten Überwachungskamera als unverhältnismäßig an. Die Beklagte hätte andere, nicht in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifende Mittel zur Aufklärung des Verdachts des Diebstahls von Spirituosen ausschöpfen müssen und z. B. durch einen Abgleich der Anwesenheitszeiten von Mitarbeitern den Kreis der potenziellen Täter eingrenzen müssen.
Zwar kann auch der dringende Verdacht eines Eigentumsdelikts einen wichtigen Grund für eine Kündigung bilden, wenn gerade die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Ob solche dringenden Verdachtsmomente hier vorlagen, konnte das Gericht aber offenlassen. Denn der Betriebsrat war nicht zu einer Verdachtskündigung angehört worden. Als Kündigungsgrund kann nur berücksichtigt werden, was auch gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG als solcher geltend gemacht wurde.
Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 104.75 KB |
· Artikel im Heft ·
Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Vor dem LAG Hamm
Im Betrieb eines Großhandelslagers im Bereich der Lebensmittellogistik gab es eine Betriebsvereinbarung „Prämienentlohnung
Einem Mitarbeiter in einer Gießerei wurde der Vorwurf gemacht, er habe an drei konkreten Tagen einen Arbeitszeitbetrug begangen. Er habe
„In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen
Begriff der Leistungskontrolle
Ziel der Leistungskontrolle ist es, Arbeitsergebnisse und Leistungen von Beschäftigten zu überprüfen. Die
Nach § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats. Das Gesetz gibt keine Definition des Begriffs des