Der BFH (Urt. v. 23.12.2023 – VI R 9/21) hatte über die steuerliche Einordnung eines teilweisen Darlehenserlasses bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu urteilen.
Im Sachverhalt nahm die Klägerin an Aufstiegsfortbildungen teil, die mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. In den Bedingungen der von der KfW ausgereichten Darlehen war vorgesehen, dass bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein Anteil des zu dem Zeitpunkt noch zur Rückzahlung fälligen Darlehensbetrags erlassen wird. Die Aufwendungen für die Fortbildung wurden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Nachdem die Arbeitnehmerin die Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hatte, erließ die KfW 40 % des verbliebenen Darlehensbetrags. Das Finanzamt erfasste den erlassenen Betrag als Arbeitslohn. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die BFH-Richter folgten der Einordnung des Finanzamts mit der Begründung, dass die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu berücksichtigen ist, bei der die Werbungskosten zum Abzug gebracht wurden. Der Teilerlass des Darlehens basiere ausschließlich auf Gründen, die mit dem Beruf, konkret mit dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildung, zusammenhingen und nicht auf einer finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Klägerin. Zudem orientiert sich der Teilerlass der Höhe nach an dem konkreten Darlehen, das im Zusammenhang mit der Aufstiegsfortbildung gewährt wurde.
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Sandra Peterson
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