Teilnahme des Arbeitgebers an Betriebsversammlungen
Vor dem Hessischen LAG (Beschl. v. 27.2.2017 – 16 TaBV 76/16) stritten die Betriebsparteien im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darum, ob der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme an Betriebsversammlungen während der Durchführung des ersten Tagesordnungspunkts untersagen kann und ihn erst zu den weiteren Tagesordnungspunkten einladen darf. Der Arbeitgeber beantragte die Feststellung, dass ihm ein Teilnahmerecht an regelmäßigen Betriebsversammlungen von Beginn bis Ende zusteht.
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Das Hessische LAG gab ihm Recht. Das BetrVG unterscheidet zwischen ordentlichen Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 1 und 2), die während der Arbeitszeit stattfinden und außerordentlichen Betriebsversammlungen, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden (§§ 43 Abs. 3, 44). Zu den ordentlichen Betriebsversammlungen ist der Arbeitgeber unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen und berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Ein solches Recht ist für die außerordentlichen Betriebsversammlungen nicht vorgesehen. Der Sinn und Zweck des Teilnahme- und Rederechts spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass ein Teilnahmerecht während der gesamten ordentlichen Betriebsversammlung besteht. Der Normzweck der Regelung besteht darin, dass die Belegschaft nicht nur die Sicht des Betriebsrats, sondern auch die des Arbeitgebers zu jedem einzelnen Tagungsordnungspunkt erfährt. Insofern muss gewährleistet sein, dass dieser auch von Beginn bis Ende zugegen sein kann.
