Der Kläger ist als anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Beklagten beschäftigt. Er hat ein schulpflichtiges Kind und beantragte bei der Beklagten, seine regelmäßige jährliche Arbeitszeit um ein Zwölftel zu reduzieren. Die Verteilung der arbeitsfreien Tage sollte so vorgenommen werden, dass der Kalendermonat August arbeitsfrei bleibt. Dies lehnte die Beklagte unter Berufung auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Sie führte an, dass der Monat August einer der umsatzstärksten Zeiträume der Niederlassung sei. Daher habe sie auch in den Jahren 2017 und 2018 Urlaubsanträge von Mitarbeitern für August ablehnen oder Urlaube verschieben müssen. Zudem sei mit dem Betriebsrat ein Organisationskonzept abgestimmt worden, das eine maximale Obergrenze für eine Urlaubsgewährung in den Sommerferien von 15 Tagen vorsehe. Gegen die Ablehnung seines Antrags wandte sich der Kläger gerichtlich. Er meinte, die Beklagte sei in der Lage, etwaige anfallende Mehrarbeit mit den übrigen Mitarbeitern des Betriebs zu kompensieren. Zudem finde ein gewisser Austausch der Kollegen zwischen den verschiedenen Niederlassungen statt. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Arbeitszeitreduzierung in den Ferien seines schulpflichtigen Kindes.
Das LAG Nürnberg (Urt. v. 27.8.2019 – 6 Sa 110/19) wies die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, dass dem Teilzeitantrag des Klägers betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dabei genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare und hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung nicht zuzustimmen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Gewährung von Urlaub ein ausreichendes Organisationskonzept vorgetragen, das auch durchgeführt wird. Überschüssiges Personal bei der Beklagten gab es nicht. Das Konzept ist wegen der Vielzahl der Urlaubswünsche für den August auch notwendig und angemessen. Es steht dem Wunsch des Klägers, jedes Jahr den ganzen Monat August freinehmen zu können, entgegen. Dieses Urlaubskonzept ist ein hinreichend gewichtiger Grund, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers nicht zuzustimmen. Es dient dazu, möglichst viele Urlaubswünsche während der Schulferienzeit in Einklang zu bringen und ihnen wenigstens in verkürzter Form zu entsprechen. Es soll eine möglichst sozial gerechte Urlaubsgewährung ermöglichen. Der Teilzeitwunsch des Klägers unterläuft dieses Konzept aber gerade und würde seinem eigenen Urlaubswunsch stets Vorrang einräumen, ohne dass die Urlaubswünsche anderer berücksichtigt werden. Daher erweist sich der Teilzeitwunsch des Klägers sogar als rechtsmissbräuchlich.
Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist unter dem Az. 9 AZN 1317/19 anhängig.
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Dr. Claudia Rid

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