Teilzeit im Allgemeinen
Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist: Nach § 2 TzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Prof. Dr. Holger Schwarz

· Artikel im Heft ·
Nach § 8 TzBfG muss der Arbeitnehmer ein Teilzeitverlangen spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand seit 1984 in Vollzeit. Ab dem Jahr 2005 reduzierte sie die regelmäßige Arbeitszeit auf die
In Zeiten der Krise
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer teilweise über mehrere Monate nicht beschäftigen. Dennoch ist es dem
Gleichbehandlung und Proportionalität
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbar
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzt u. a. voraus, dass dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen