Teilzeitrecht und „neue“ Brückenteilzeit

Arbeitsrechtliches Grundwissen

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 nimmt in den §§ 1 und 6 die Ziele auf, die in der der EG-Richtlinie 97/81/EG1 zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner (UNICE, CEEP, EGB) benannt sind (Lingscheid, 2021, S. 1299). Die Unterzeichnerparteien wollten eine Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit schließen, in der die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für die Teilzeitarbeit niedergelegt sind (Amtsblatt der EU, L 14/10). Das TzBfG wurde zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 20.7.2022 (BGBl. I, S. 1174) geändert. Kenntnisse in diesem Bereich und der aktuelle Stand der Rechtsprechung sind unerlässlich für Arbeitgeber; neben der HR-Abteilung stehen insbesondere die Führungskräfte in der Pflicht.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Teilzeit im Allgemeinen

Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist: Nach § 2 TzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.

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Prof. Dr. Holger Schwarz

Prof. Dr. Holger Schwarz
M.A., Lehrbeauftragter Fachgebiet Wirtschaft & Management, IU Internationale Hochschule · Duales Studium, Campus Mannheim

· Artikel im Heft ·

Teilzeitrecht und „neue“ Brückenteilzeit
Seite 24 bis 30
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Ausgangslage

„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese

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Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand seit 1984 in Vollzeit. Ab dem Jahr 2005 reduzierte sie die regelmäßige Arbeitszeit auf die

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Gemäߧ 4 Abs. 1 TzBfG gilt:

„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter

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Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbar

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Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzt u. a. voraus, dass dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen

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Modelloptionen

In der Vergangenheit haben Arbeitgeber öfter selbst steuerfreie Sachbezüge gewährt, indem sie Gutscheine oder Wertkarten (z. B. von