Teilzeitverträge: Kürzung der Jahressonderzahlung?

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Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Technischen Universität des Landes Niedersachsen beschäftigt und wurde nach dem TV-L vergütet. Ein nach dem WissZeitVG befristeter Vollzeitvertrag endete zum 30.9.2016. Mit Arbeitsverträgen vom 2.8.2016 und 1.9.2016 begründeten die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis des Klägers zu 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten und ein auf zehn Monate befristetes Arbeitsverhältnis zu weiteren 50 % jeweils ab dem 1.10.2016. Das beklagte Land berechnete für 2016 mit Bezug auf das unbefristete Arbeitsverhältnis eine volle Jahressonderzahlung gem. § 20 TV-L i. H. v. 1.129,24 Euro. Mit Bezug auf das befristete Arbeitsverhältnis zahlte es nur eine gekürzte Jahressonderzahlung von 282,34 Euro aus. Es war der Auffassung, an den bis zum 30.9.2016 befristeten Vertrag schließe sich nur eines der beiden Teilzeitarbeitsverhältnisse an, so dass das andere so behandelt werden müsse, als habe in der Zeit davor kein Entgeltanspruch bestanden. Daher sei die Jahressonderzahlung um 9/12 zu kürzen.

Mit seiner auf Zahlung des Differenzbetrags gerichteten Klage obsiegte der Kläger vor dem ArbG Braunschweig und vor dem LAG Niedersachsen (Urt. v. 29.8.2018 – 13 Sa 985/17; Rev. zugelassen, Az. BAG: 10 AZR 508/18). Danach hat er auch für das zweite Teilzeitarbeitsverhältnis einen Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung. Dieser setzt voraus, dass zum 1.12. ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Kürzung ist nach § 20 Abs. 4 TV-L um 1/12 für jeden Monat zulässig, in dem kein Entgeltanspruch bestand. Dieser kann auch aus einem anderen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber entstehen. Ein solches bestand für den Kläger mit dem auf den 30.9.2016 befristeten Vertrag. Eine Beschränkung dahingehend, dass der daraus resultierende Entgeltanspruch nur bei einem von mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen berücksichtigt werden könne, ist von § 20 TV-L nicht vorgesehen. Denn der belohnende und motivierende Zweck der Jahressonderzahlung ist bei mehreren Teilzeitverträgen ebenso gegeben wie bei einem Vollzeitvertrag.

Achtung: Nach § 2 Abs. 2 TVöD/TV-L ist die Begründung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber nur möglich, wenn zwischen diesen kein Sachzusammenhang besteht.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Teilzeitverträge: Kürzung der Jahressonderzahlung?
Seite 156
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