TV COVID – Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

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 Bild: pixabay.com
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Die Corona-Krise erfasst auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – einige Bereiche mit Kurzarbeit (z. B. Museen und Bäderbetriebe) und andere mit Höchstbelastung (bspw. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und öffentlicher Gesundheitsdienst). Um die Härte der Kurzarbeit einhergehend mit Einkommensverlusten abzumildern, haben die Tarifvertragsparteien auf kommunaler Ebene einen Tarifvertrag zur Aufstockung abgeschlossen; er tritt rückwirkend zum 1.4.2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2020. Abhängig von der Bestätigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit (BA) wird das Nettoeinkommen auf 90 % (Entgeltgruppen 11–15) bzw.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

TV COVID – Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Seite 349
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