TV-L-Urlaub verfällt?

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In diesem Fall des LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 6.7.2021 – 2 Sa 73 öD/21, rk.) erkrankte die Klägerin ab dem 24.7.2019 dauerhaft und stritt nach ihrem Ausscheiden am 31.1.2021 um ihre Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem TV-L, der Jahresurlaub konnte jedoch über den 31.5. hinaus bis zum 30.9. eines Jahres übertragen werden.

Die Klägerin erhielt am 12.6.2020 ein Schreiben von dem beklagten Arbeitgeber. In diesem Schreiben wies das beklagte Land die Klägerin darauf hin, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 bis zum 30.9.2020 in Anspruch genommen werden müsse, weil er ansonsten zum 1.10.2020 verfalle. Mit Schreiben vom 30.6.2020 wies das beklagte Land die Klägerin darauf hin, dass von den genommenen 17 Tagen in 2019 diese zunächst auf den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und den gesetzlichen Urlaubsanspruch anzurechnen seien, sodass noch acht Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch bestehen würden; der tarifliche Zusatzurlaub nach § 26 TV-L i. H. v. noch zehn Tagen verfalle zum 30.9.2020.

Da jedoch weiterhin die Grundsätze des BAG (Urt. v. 7.8.2021 – 9 AZR 760/10) gelten, bestehe der TV-L-Urlaub nicht aus mehreren Schuldverhältnissen. Es handelt sich vielmehr um eine einheitliche Forderung, sodass der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung gleichzeitig beide (vorliegend alle drei) Ansprüche erfülle, bis nur noch der überschießende tarifliche/arbeitsvertragliche Mehrurlaub verbleibt.

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Das Problem ist hier aber: Der Arbeitgeber hat fehlerhaft über den Verfall des Urlaubs informiert. Damit verfällt der Urlaub nicht.

Mit der Rechtsprechung des BAG bestehe eine Mitwirkungspflicht auch bei Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers, da sie mangels Vorhersehbarkeit der Dauer der Erkrankung ihren Zweck erfüllen könnte. Nur bei – erst nachträglich feststellbarer – durchgängiger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hängt die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers ab; in diesem Fall ist es bereits objektiv unmöglich gewesen, den Arbeitnehmer durch den Hinweis in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Seite 31
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