Die Parteien stritten über einen Zuschlag wegen Führung auf Zeit. Für die Dauer der Elternzeit einer Kollegin wurden dem Kläger deren Aufgaben übertragen. Es handelte sich um die Stelle eines Abteilungsleiters, die mit Weisungsbefugnissen einhergeht und nach EG 13 TVöD-VKA vergütet wird. Der in Elternzeit befindlichen Angestellten waren diese Aufgaben als Führungsposition auf Zeit übertragen worden. Der Kläger erhielt fortan eine Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 14 TVöD-VKA. Er verlangte darüber hinaus einen Zuschlag wegen Führung auf Zeit gem. § 32 TVöD-VKA. Wenn auch nicht ausdrücklich, so habe man ihm die Führungsposition für die Dauer der Elternzeit, also jedenfalls faktisch „auf Zeit“, übertragen.
Das ArbG Stralsund wies die Klage ab, das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Abweisung mit Urteil vom 29.1.2019 (5 Sa 127/18; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, Az. 6 AZN 367/19). Der Kläger hatte keine Führungsposition auf Zeit i. S. v. § 32 Abs. 2 TVöD-VKA übernommen, weil die beklagte Stadt seine Tätigkeit nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hatte. Das wäre nach dem eindeutigen Wortlaut des TVöD-VKA aber erforderlich gewesen. Die Bezeichnung hat dabei nicht lediglich deklaratorische Funktion, sondern sie wirkt konstitutiv für die Anwendbarkeit der Norm. Der Arbeitgeber ist auch nicht gezwungen, bei Führungstätigkeiten ab EG 10 aufwärts mit Weisungsbefugnis stets auf das Instrument der Führung auf Zeit zurückzugreifen.
Sebastian Günther

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