Vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 8.11.2018 – 5 Sa 485/17, rk.) stritten die Parteien darüber, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug nebst Darlehensschuld übernehmen muss. Er war als Außendienstmitarbeiter für die Akquise von Neu- und Bestandskunden beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2015 und machte sich selbstständig. Nach Ablauf der Probezeit war ihm ein Dienstwagen – auch zur Privatnutzung – zur Verfügung gestellt worden.
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