Führt der Übertrag einer Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers von der zusagenden GmbH auf einen Pensionsfonds zum Zufluss von Arbeitslohn? Das Finanzamt erhöhte den steuerpflichtigen Arbeitslohn um den Betrag der bei der GmbH gebildeten Rückstellung für die Pensionszusage. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom zuständigen FG abgewiesen. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück (Urt. v. 19.4.2021 – VI R 45/18).
Zusagen des Arbeitgebers führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Dieser Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben, wenn also z. B. die zugesagte Zahlung tatsächlich geleistet wird. Ausgaben des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen für seine Arbeitnehmer sind dann zufließender Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer selbst seine Zukunftssicherungsleistung erwirbt. Im Gegensatz dazu liegt eine Versorgungszusage und damit kein unmittelbar zufließender Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen aus eigenen, im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln gewährt. Werden die Versorgungszahlungen schließlich geleistet, führt das zum Zufluss und löst die Lohnsteuereinbehaltungspflicht aus. Der Übertrag einer Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds gegen Ablöseleistung führt so zu Arbeitslohn. Der Kläger erlangt damit einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds auf Versorgung, nicht mehr gegenüber der zusagenden GmbH. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG kam nicht in Betracht, da von der übertragenden GmbH keiner der dafür erforderlichen Anträge nach § 4d Abs. 3 EStG oder § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist. Daher ist die vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.
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Sandra Peterson
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