Überwachung von Beschäftigten

Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber?

Die Überwachung von Beschäftigten zu Zwecken der Leistungskontrolle war bereits vor der Einführung der DSGVO und des neuen BDSG im Jahr 2018 eines der viel diskutierten Themen in Rechtsprechung und Literatur. Daran hat sich auch nach der Einführung der Gesetzesnovellen zum Leidwesen der Arbeitgeber nur wenig geändert. Noch immer ringen Arbeits- und Verwaltungsgerichte sowie Datenschutzbehörden um die Zulässigkeit arbeitgeberseitiger Überwachungsmaßnahmen gegenüber Beschäftigten und die Verwertung des Überwachungsmaterials in etwaigen Kündigungsschutzprozessen. Zuletzt hatte das VG Hannover (Urt. v. 9.2.2023 – 10A6199/20) mit einer Entscheidung zur Überwachung der Beschäftigten eines Logistikzentrums das Thema der Leistungskontrolle im Arbeitsverhältnis wieder in den Fokus gerückt. Diese Entscheidung soll zum Anlass genommen werden, die Zulässigkeit der Leistungskontrolle von Arbeitnehmern durch den Einsatz technischer Mittel näher zu beleuchten.

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 Bild: SlowMotionSky/stock.adobe.com
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Begriff der Leistungskontrolle

Ziel der Leistungskontrolle ist es, Arbeitsergebnisse und Leistungen von Beschäftigten zu überprüfen. Die Leistungskontrolle dient dem Arbeitgeber in erster Linie dazu, Stärken und Schwächen zu identifizieren und Entwicklungspotenziale zu erkennen.

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Carina Bart

Carina Bart
Rechtsanwältin, Heuking Kühn Lüer Wojtek

Antje Münch

Antje Münch
Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, S, Heuking Kühn Lüer Wojtek

· Artikel im Heft ·

Überwachung von Beschäftigten
Seite 16 bis 19
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