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ARBEITSRECHT
Umfang und Grenzen des Schulungsanspruchs
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Rechtsverhältnis zum Betriebsrat
In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt, so zumindest die gesetzgeberische Intention. Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende sollen dadurch ein eigenes Gremium im Betrieb erhalten.
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