Umfang und Grenzen des Schulungsanspruchs
Rechtsverhältnis zum Betriebsrat
In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt, so zumindest die gesetzgeberische Intention. Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende sollen dadurch ein eigenes Gremium im Betrieb erhalten. Ein Gremium, dessen primäre Aufgabe darin besteht, sämtliche Belange rund um die Berufsausbildung und damit einhergehende Fragestellungen zu artikulieren und an den Betriebsrat zu adressieren.
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Thomas Frey

Christian Schönbach

· Artikel im Heft ·
Hintergrund
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