Umfang und Grenzen des Schulungsanspruchs

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Welche Rechte und Pflichten kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) für sich selbst proklamieren und wo werden ihr rechtliche Grenzen gesetzt? Dieser Beitrag richtet den Fokus auf die Erforderlichkeit von Schulungen für JAV-Mitglieder i.S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG. Außerdem soll exemplarisch anhand einer aktuellen Entscheidung des ArbG Frankfurt am Main aufgezeigt werden, wo die Grenzen der Erforderlichkeit von Schulungen für JAV-Mitglieder verlaufen.

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 Bild: Good Studio/stock.adobe.com
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Rechtsverhältnis zum Betriebsrat

In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt, so zumindest die gesetzgeberische Intention. Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende sollen dadurch ein eigenes Gremium im Betrieb erhalten. Ein Gremium, dessen primäre Aufgabe darin besteht, sämtliche Belange rund um die Berufsausbildung und damit einhergehende Fragestellungen zu artikulieren und an den Betriebsrat zu adressieren.

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Thomas Frey

Thomas Frey
Stellvertretender Geschäftsführer, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Arbeitsrecht, HESSENMETALL - Bezirksgruppe Rhein-Main-Taunus, Frankfurt a. M.

Christian Schönbach

Christian Schönbach
Leiter der Rechtsabteilung, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Arbeitsrecht, HESSENMETALL – Bezirksgruppe Rhein-Main-Taunus, Frankfurt a. M.

· Artikel im Heft ·

Umfang und Grenzen des Schulungsanspruchs
Seite 24 bis 26
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Body Teil 1

Rechtliche Einordnung

Während die Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Fragen grundsätzlich einen vertieften Blick in die Systematik des § 37

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Rechtlicher Rahmen

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Die Beteiligte K absolvierte ab dem 1.8.2013 ein duales Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster. Das

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Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von