Bei Versetzungen von Arbeitnehmer aus dem Ausland in das Inland übernimmt der Arbeitgeber regelmäßig die anfallenden Umzugskosten. Darunter fallen auch Maklerkosten für die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft. Erfolgt die Beauftragung durch einen Arbeitgeber, der nach der Unternehmenstätigkeit ein zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen ist, dann kann aus den Maklerleistungen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Das hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (V R 18/18) entschieden. Die Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte.
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Sandra Peterson
· Artikel im Heft ·
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