Werden Arbeitnehmern eines Luftfahrtunternehmens unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewährt, die auch unternehmensfremden Dritten angeboten werden, ist die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG möglich. Das gilt entsprechend bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn entsprechende Flüge unternehmensfremden Fluggästen nicht angeboten werden. Bei einer pauschalen Besteuerung nach § 40 EStG oder falls Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber ebenfalls vergünstigte Flüge angeboten werden, ist keine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) möglich.
Bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können nach gleichlautendem Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024 (S 2334) Durchschnittswerte herangezogen werden. Für 2025 gelten für Flüge, bei denen keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, die folgenden durchschnittlichen Werte:
- 1 bis 4.000 Flugkilometer (FKM): 0,04 Euro je FKM
- 4.001 bis 12.000 FKM nach der Formel: 0,04 Euro – (0,01 Euro × [FKM–4.000] : 8.000)
- mehr als 12.000 FKM: 0,03 Euro je FKM.
Dabei ist die Zahl der FKM mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Bei Rücknahme eines nicht vollständig ausgeflogenen Flugscheins durch den Arbeitgeber, ist die tatsächlich geflogene Strecke heranzuziehen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.
Bestehen Beschränkungen im Reservierungsstatus (Vermerk „space available – SA“) verringert sich der Wert je FKM auf 60 %, bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne den Vermerk „space available“ auf dem Flugschein auf 80 % des ohne Berücksichtigung von Beschränkungen ermittelten Werts. Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist in allen Fällen um 10 % zu erhöhen. Von den begünstigten Arbeitnehmern geleistete Zuzahlungen sind von den ermittelten Werten abzuziehen.
Sandra Peterson

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