In einer Grundsatzentscheidung vom 27.5.2020 (5 AZR 387/19) urteilte das BAG, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, der Annahmeverzugsansprüche nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung geltend macht, Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge verlangen kann. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft zu den Einzelheiten durchgeführter oder unterlassener Bewerbungsverfahren besteht jedoch nur, wenn weitere Umstände hinzutreten.
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