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TITELTHEMA
Unvermeidbarer Personalabbau
Schnelle, kreative und rechtssichere Umsetzung
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ob bei einem reinen Personalabbau eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vorliegt und dieser somit interessenausgleichpflichtig ist, hängt insbesondere davon ab, ob bei einer bestimmten Betriebsgröße ein gewisser Schwellenwert von Entlassungen überschritten wird.
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