Urlaub bei überlappender Schichtarbeit

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Der Kläger war beim beklagten Land in Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-L Anwendung. Der Kläger forderte die Gewährung von 33 Urlaubstagen. Seiner Ansicht nach sei fälschlicherweise in Schichten und nicht gem. § 26 TV-L in Tagen abgerechnet worden

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 31.5.2019– 2 Sa 546/19, rk.) führte die Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 19.2.2014 – 10 AZR 539/13) an, welche das Schichtmodell für den hier einschlägigen § 26 TV-L für richtig hält. Selbst bei Zugrundelegung der gegenteiligen Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 19.1.2016 – 9 AZR 608/14), wonach im Rahmen der Vorschrift bei einem Einsatz in der Nachtschicht jenseits von 24:00 Uhr nicht von einem Tag, sondern von zwei Tagen Arbeit auszugehen sei, war der Urlaubsanspruch durch den Beklagten erfüllt bzw. verfallen. Der Kläger hatte demnach seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung i. H. v. 33 Tagen im Jahr richtig berechnet, wenn man bei der Nachtarbeit für die zweite Nacht einen weiteren Tag berechnet und dies ins Verhältnis mit der Fünftagewoche setzt. Diesen Anspruch hatte der Beklagte erfüllt und auch bewiesen. Aus der Differenz zwischen Tagen und Kalendertagen ergibt sich, dass auch die „Lücken“ zwischen den Schichten miterfüllt wurden und damit auch die über die 24:00 Uhr hinausgehenden Nachtschichten.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Urlaub bei überlappender Schichtarbeit
Seite 591
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