Urlaub und Sabbatical

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 Bild: TarikVision/stock.adobe.com
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Die Klägerin vereinbarte mit dem Arbeitgeber ein Sabbatical in der Zeit vom 1.11.2019 bis 30.9.2022.

Während dessen Dauer galt ein Arbeitszeitumfang von 65,26 v.H. der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. In der Zeit vom 1.11.2019 bis 30.4.2022 (Ansparphase) betrug der Arbeitsumfang 76,14 v.H. der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten. Die Beschäftigte wurde sodann in der Zeit vom 1.5.2022 bis 30.9.2022 von der Arbeit freigestellt (Freistellungsphase).

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass während der Freistellungsphase keine Urlaubsansprüche entstanden seien, da in diesem Zeitraum keine Arbeitspflicht bestanden habe. Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 16.2.2024 – 1Sa1108/23, rk.) bestätigte dies. Ein Sabbatical, also eine verblockte Teilzeit, führe nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase. Vielmehr vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeitet. Während der aktiven Phase wird dabei ein Wert- bzw. Zeitguthaben aufgebaut durch Erhöhung der vereinbarten Teilzeit, während in der passiven Phase eine völlige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten (Teilzeit-)Vergütung erfolgt.

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Urlaubsrechtlich bestehe für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Für den Zeitraum, in dem sie sich in der Freistellungsphase ihres Sabbaticals befunden habe, habe ihr mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zugestanden. Dies folge aus der Umrechnungsvorgabe gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV-L. Der gesetzliche Urlaub werde ebenso auf null umgerechnet.

Außerdem: Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezogen zu ermitteln ist, ist bei einer geringeren völligen Freistellung als zwölf Monate der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr nach der Formel Anzahl der Urlaubstage × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche zu errechnen.

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Urlaub und Sabbatical
Seite 60
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●Problempunkt

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft

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Ausgangslage

Mit zunehmender Flexibilisierung des Arbeitslebens in Bezug auf Arbeitszeit und -ort erfreut sich auch das Sabbatical immer größerer

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Herausforderungen und rechtlicher Rahmen

Unternehmen, die Sabbaticals einführen wollen, sehen sich folgenden Herausforderungen

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Vorteile

Die bei Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretungen beliebte Altersteilzeit (ATZ) ist in der betrieblichen Praxis noch häufig

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In diesem Fall des LAG Hamm (Urt. v. 9.2.2022 – 9 Sa 1031/21, Rev. eingelegt unter dem Az. 9 AZR 129/22) begehrte ein

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Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 4.10.2021 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis