Mit den Urteilen vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19) und vom 31.1.2023 (9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20) hat das BAG seine Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch selbst sowie zu Urlaubsabgeltung ausgebaut. Urlaub kann (theoretisch) verjähren, die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweisobliegenheiten nachkommt. Da es in diesen Fällen entweder nicht zur Verjährung kommt oder aufgrund der Erfüllung der Hinweispflichten zum Verfall, spielt die Frage der Verjährung in der Praxis bezogen auf den Urlaubsanspruch an sich kaum eine Rolle.
Jedoch ist die Frage der Verjährung für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen relevant. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis endet; er besteht als reiner Geldanspruch und fraglich war, ob er vollständig einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen kann. Dies hat das BAG mit seinen Entscheidungen vom 31.1.2023 bestätigt. Für die TVöD/TV-L-Anwender bedeutet dies, dass die Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD/TV-L beim Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu beachten ist.
Um den Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten, stellt Ihnen unser Referententeam jedes Quartal im Rahmen unseres Webinars „Update Rechtsprechung Arbeitsrecht“ die aktuellsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zusammen.
Achtung: Das BAG hat darauf hingewiesen, dass für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem 6.11.2018 endete, die Verfallsfrist erst mit der Entscheidung vom 31.1.2023 zu laufen beginnt. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 6.11.2018 endete, konnten sich auf die vorherige Rechtslage verlassen und mussten vermeintlich verfallenen Urlaub nicht als Abgeltungsanspruch geltend machen.
Tipp: Da auch der Urlaubsanspruch gem. § 26 TVöD/TV-L vollständig den Hinweisobliegenheiten unterfällt, sollten Arbeitgeber zu Beginn eines Kalenderjahres über den Resturlaub aus den Vorjahren und dessen Verfallsfrist und zudem über den Urlaub des laufenden Jahres und den Verfall am Ende des Kalenderjahres konkret für jeden Beschäftigten und jede Beschäftigte hinweisen.
Sebastian Günther

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