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ARBEITSRECHT - Aus dem Ticker

Urlaubsabgeltung, wenn kein bezahlter Urlaub gewährt wurde?

Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er zunächst Urlaub nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für den Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat. Arbeitgeber müssen Möglichkeiten schaffen, damit Mitarbeiter ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausüben können; ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfällt also nicht.

Der Kläger arbeitete seit 1999 freiberuflich als Verkäufer beim Unternehmen SWWL in Großbritannien. Er wurde auf Provisionsbasis bezahlt, eine vertragliche Regelung über bezahlten Jahresurlaub existierte nicht. 2008 bot man ihm einen Arbeitsvertrag an, den er ablehnte, weil er lieber selbstständig bleiben wollte. Bis Oktober 2012 (Beendigung der Zusammenarbeit wegen Vollendung des 65. Lebensjahres) war er fortlaufend für seinen Auftraggeber tätig. Wegen dieser „Entlassung“ erhob der Mitarbeiter Klage gegen SWWL. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass er als Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzesvorschriften des Vereinigten Königreichs, die die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG umsetzen, einzustufen ist. Mit der Klage machte er auch Ansprüche auf bezahlten Urlaub geltend, den SWWL nicht gewährt hatte. Das Berufungsgericht rief den EuGH an und fragte u. a. nach der Auslegung der Richtlinie, in der vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten „die erforderlichen Maßnahmen (treffen), damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen (...) erhält“.

Mit dem Unionsrecht ist es nach den Schlussanträgen von Generalanwalt Tanchev nicht vereinbar, wenn Arbeitnehmer zunächst Urlaub nehmen müssen, bevor sie feststellen können, ob ein Anspruch auf Bezahlung überhaupt besteht. Es existieren zahlreiche europäische und internationale Rechtsquellen, die Anspruch auf bezahlten Urlaub gewähren. Deshalb müssen Unternehmen entsprechende Möglichkeiten einrichten, damit die Beschäftigten diesen auch ausüben können. Zudem darf nach Art. 31 der Charta der Grundrechte der EU der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von Vorbedingungen abhängen. Ist keine Möglichkeit zur Ausübung dieses Anspruchs vorhanden, kann der Betroffene unter Berufung auf die Richtlinie eine Vergütung für den nicht genommenen Urlaub verlangen. Beschäftigte können zudem verlangen, dass der Anspruch solange übertragen wird, bis die Möglichkeit zur tatsächlichen Ausübung besteht.

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In Deutschland haben nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 7 BUrlG neben den Arbeitnehmern auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige Anspruch auf Mindesturlaub bzw. dessen Abgeltung.

Generalanwalt am EuGH, Schlussanträge vom 8. Juni 2017 – C-214/16

Redaktion (allg.)

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